Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG), in der derzeit geltenden Fassung, und § 7 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Volkshochschule Hameln-Pyrmont, in der derzeit geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung in der Sitzung vom 17.12.2021 folgende Honorarordnung beschlossen:
§ 1
Vertragliche Vereinbarungen
Mit den nebenberuflichen Dozenten der Volkshochschule werden Werkverträge geschlossen.
§ 2
Honorare für Kurse und Seminare
1. Für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts erhalten Kursleidende der Volkshochschule ein Honorar von mindestens 21,50 € je Unterrichtsstunde (45 Minuten). Für besondere Fachkonferenzen werden 21,50 € pro Unterrichtsstunde gezahlt.
2. Zahlen Dritte für bestimmte Aktivitäten höhere Honorare als in dieser Honorarordnung ausgewiesen, so können abweichende Honorare bis zu Höhe der Deckungssumme gezahlt werden.
3. Im Einzelfall kann der Verbandsgeschäftsführer/die Verbandsgeschäftführerin ein von Abs. 1 abweichendes Honorar vereinbaren, wenn dies für die Gewinnung besonders qualifizierter Kursleitender erforderlich ist.
§ 3
Fahrtkosten
Es können Fahrtkostenerstattungen gewährt werden (max. bis zur Höhe der Werte des Bundesreisekostengesetzes).
§ 4
Fälligkeit des Honorars
1. Das Honorar wird fällig, wenn die Veranstaltung in der vereinbarten Weise durchgeführt worden ist und die Kursleitung die ordnungsgemäße Durchführung schriftlich bestätigt hat.
2. Bei Kurshonoraren kann eine Zahlung in Raten vereinbart werden.
§ 5
Besondere Regelungen
1. Ein Kurs kommt in der Regel nur zustande, wenn mindestens 7 Teilnehmende verbindlich angemeldet haben.
2. Muss ein Kurs vorzeitig beendet werden, so erhält der/die Kursleitende das Honorar für die durchgeführten Unterrichtsstunden.
3. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung der/des Kursleitenden besteht ein Honoraranspruch nur, wenn die ausgefallendne Unterrichtsstunden nachgeholt werden.
4. Für Unterrichtsstunden, die ohne Genhemigung der Volkshochschule durchgeführt werden, besteht kein Honoraranspruch.
§ 6
Inkrafttreten
Die Honorarordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft, frühestens am Tag der Veröffentlichung.
Hameln, den 01.01.2022
Roland Cornelsen
Verbandsgeschäftsführer